1. Gültigkeit und Abschluss der AGB und des Vertrags
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Produkten der ECSA Energy SA, Balerna (nachfolgend «Verkäufer») und bilden einen integrierenden Bestandteil des Kauf- und Liefervertrags (nachfolgend «Vertrag») mit dem Kunden (nachfolgend «Käufer»). Maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Version der AGB.
1.2 Die AGB sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Abweichende Bedingungen des Käufers sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer akzeptiert werden.
1.3 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Verkäufer nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich oder durch Rechnungstellung bestätigt hat.
1.4 Der Vertrag ersetzt sämtliche früheren Offerten, Korrespondenz, Absichtserklärungen oder sonstige schriftliche oder mündliche Mitteilungen.
1.5 Änderungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Diese kann auch elektronisch (z. B. Fax, gescannte Dokumente per E-Mail) erfolgen.
2. Lieferumfang
2.1 Für den Lieferumfang ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Nicht darin enthaltene Leistungen werden separat verrechnet.
2.2 Für das maßgebende Gewicht oder Volumen gilt das am Standort des Verkäufers festgestellte Gewicht oder Volumen.
2.3 Besondere Lieferbedingungen und -fristen müssen im Voraus vereinbart und schriftlich bestätigt werden.
3. Nutzungsvorschriften
Die Nutzung der gelieferten Ware erfolgt außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegt vollständig in der Verantwortung des Käufers.
4. Preis
4.1 Die Preise verstehen sich netto, inklusive Verpackung und aller Nebenkosten wie Fracht, Versicherung, Import- und Exportbewilligungen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Verpackungskosten können sich aufgrund unvorhersehbarer Faktoren wie Rohstoffmangel oder steigender Energiekosten ändern. Bei starken Kostensteigerungen wird der Produktpreis angepasst.
4.2 Transportkosten, Steuern, Abgaben und Gebühren gehen zulasten des Käufers. Diese Abgaben, Schwerverkehrsabgabe, Treibstoffzuschläge usw. können vom Verkäufer jederzeit angepasst werden, auch in bestehenden Verträgen.
4.3 Neue oder erhöhte Steuern, Förderabgaben oder andere öffentliche Abgaben, die zwischen Vertragsabschluss und Lieferung in Kraft treten, werden dem Käufer belastet. Kosten für Qualitätsanpassungen aufgrund strengerer Umweltschutzvorschriften oder neuer Verbrennungstechnologien trägt der Käufer.
4.4 Ist die tatsächlich gelieferte Menge aufgrund der Tankkapazität mehr als 10 % geringer als bestellt, kann der Verkäufer den Preis der tatsächlich gelieferten Menge in der entsprechenden Preiskategorie belasten, mit Valuta am Tag des Vertragsabschlusses oder späterer Vereinbarung. Liegt die Differenz aus logistischen Gründen beim Verkäufer, kann dieser auf eine Nachlieferung bis maximal 500 Liter verzichten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
4.5 Bei Annullierung der Bestellung durch den Käufer kann der Verkäufer CHF 200 Verwaltungskosten sowie einen Zuschlag entsprechend der positiven Preisdifferenz zwischen Bestell- und Annullierungszeitpunkt belasten.
4.6 Bei einvernehmlicher Verschiebung der Lieferung kann der Verkäufer Lagerkosten verrechnen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird der Preis bei Übergabe der Ware an den Käufer fällig.
5.2 Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Rechnungsbetrag ohne Abzüge auf einem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Bankspesen gehen zulasten des Käufers.
5.3 Der Verkäufer kann Bonitätsauskünfte einholen und Voraus- oder Barzahlung verlangen.
5.4 Zahlungsfristen sind einzuhalten, auch im Fall gemäß Art. 11. Verrechnung durch den Käufer ist ausgeschlossen.
5.5 Bei Verzug werden ohne Mahnung Verzugszinsen fällig: 5 % über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank, mindestens jedoch 3 %.
5.6 Ist Vorauszahlung vereinbart und der Käufer im Verzug, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
5.7 Bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer weitere Lieferungen zurückhalten und weitere Leistungen von Sicherheiten abhängig machen, einschließlich Vorauszahlung. Sämtliche Forderungen werden sofort fällig. Ein Rücktritt ist möglich, auch ohne Nachfrist.
5.8 Rechnungen werden digital per E-Mail zugestellt. Für Papierrechnungen per Post wird ein Zuschlag von CHF 2.– verrechnet.
6. Lieferort
6.1 Der Verkäufer muss aus rechtlichen und technischen Sicherheitsgründen freien Zugang zum Tank und zur Messtechnik haben. Der Zugang muss rechtlich und faktisch möglich sein.
6.2 Der Käufer trägt Mehrkosten bei zusätzlichen, nicht gemeldeten Tanks, erschwerten Entladungen, Lieferungen mit über 50 m Schlauchlänge oder Notwendigkeit einer zweiten Hilfsperson. Schlauchlängen über 70 m sind nur nach Vereinbarung möglich.
6.3 Ist die Entladung aufgrund nicht erfüllter gesetzlicher Vorschriften unmöglich, trägt der Käufer die Transport- und Logistikkosten.
6.4 Mit der Bestellung versichert der Käufer, dass Tank und Messtechnik gesetzeskonform sind, insbesondere bezüglich Gewässerschutz. Der Verkäufer lehnt Verantwortung für Schäden durch austretende Brennstoffe infolge mangelhafter Anlagen ab.
6.5 Bei dringenden Lieferungen (weniger als 48 h Vorlauf), außerhalb üblicher Arbeitszeiten oder an Samstagen/Feiertagen, kann ein Zuschlag erhoben werden.
6.6 Kann der Verkäufer aufgrund Käuferverschuldens nicht entladen, wird pro erfolglosem Versuch eine Gebühr erhoben.
6.7 Wird ein Fahrzeug mit weniger als 18 t Gesamtgewicht oder geringerem Profil (Breite <2,50 m, Höhe <3,40 m) benötigt, kann ein Zuschlag berechnet werden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Verkäufer behält das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung.
7.2 Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, den Eigentumsvorbehalt auf dessen Kosten im öffentlichen Register einzutragen.
7.3 Adresse Änderungen sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
8. Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist beginnt nach Vertragsabschluss, Verfügbarkeit der Ware und Erledigung offizieller Formalitäten (Import, Zahlung usw.).
8.2 Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung bei Lieferverzögerungen.
9. Nutzen und Gefahr
9.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens bei Ankunft der Lieferung auf den Käufer über.
9.2 Bei verzögerter oder verunmöglichter Lieferung aus Käuferverschulden wird die Ware auf dessen Kosten und Risiko eingelagert.
10. Beanstandungen
10.1 Der Käufer muss die Ware auf Zustand und Eignung prüfen.
10.2 Beanstandungen zu Qualität, Menge oder Preis müssen schriftlich innert 8 Tagen erfolgen.
10.3 Bei Qualitätsbeanstandungen führen beide Parteien eigene Prüfungen durch. Eine Beanstandung ist nur gültig mit Analyse eines anerkannten, zertifizierten Labors an versiegelten Stichproben. Bei abweichenden Resultaten gilt ISO 4259.
10.4 Unterlässt der Käufer Prüfung oder Meldung, gilt die Ware als akzeptiert.
10.5 Bei berechtigten Beanstandungen ersetzt oder repariert der Verkäufer die Ware.
10.6 Schadenersatz ist auf den Warenwert begrenzt; indirekte Schäden sind ausgeschlossen.
11. Höhere Gewalt
Der Verkäufer haftet nicht für Nichterfüllung aufgrund höherer Gewalt (Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Unruhen, Unfälle, Liefermängel, Rohstoffknappheit, Preissteigerungen, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse usw.).
12. Datenschutz
Mit Ihrer Zustimmung können vertragsrelevante Daten mit Behörden oder Unternehmen ausgetauscht werden, soweit dies für Bonitätsinformationen oder die Vertragsabwicklung erforderlich ist.
13. Teilnichtigkeit
Ungültige Klauseln berühren die übrigen nicht. Die ungültige Regel wird durch eine gültige ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Es gilt Schweizer Recht.
14.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Mendrisio (Schweiz). Der Verkäufer kann den Käufer auch an dessen Wohnsitz oder einem anderen zuständigen Gericht belangen.
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